Fachwörter auf Platt- und Hochdeutsch
Plattdeutsch
Hochdeutsch
Spraakwater
Magistraat
Börgmester
Upklopper (för de Theel-Bood)
Arvtheele
Arvdochter
Kooptheele
Pelsbuur
Vörjahrs-Theele
Harvst-Theele
Arvbuur, Arvburen
Koopbuur, Koopburen
Neeibuur
Theelbood
Jück
(Beer-) Klipp
Fidibuss
Piepenrackje
Hensel-Beker
Hanselgeld
Stadt-Dener
Wubbelbeker
Sprachwasser (Gelöste Zunge durch Alkohol)
Obrigkeit
Bürgermeister
Aufklopfer (für den Theel-Boten)
Erbtheele
Erbtochter
Kauftheele
Mann einer Erbtochter
Frühjahrs-Theele
Herbst-Theele
Erbbauer, Erbbauern
Kaufbauer, Kaufbauern
Neubauer
Theelbote
Joch
Bierkanne
Tabak-Anzünder aus gedrehtem Zeitungspapier
Pfeifenhalter
Würfelbecher beim Hensen
Geld, mit dem man sich freikauft
Stadt-Diener (Polizist)
Würfelbecher
Über das "Antasten"
Wie berichtet, werden die jüngstgeborenen Söhne eines verstorbenen Arvburen (Erbbauern) automatisch Erben der überkommenen Theele. Die älteren Brüder können „antasten“. Für diesen Vorgang gibt es ein spezielles Zeremoniell. Auf den Wink des Vorsitzenden Theelachters klopft der Theelbote dreimal mit dem Klopfer auf und verliest den sogenannten „Angriffszettel“.
Der Text lautet zum Beispiel so: „Harm Hinderks Störm hett sük bi mi angeven un begehrt, up sien Vaders Rechten Hinderk Harms Störm in de Ekeler Theel as en Arvbuur antotasten. Nu steiht dat in de Arvburen hör Erkenntnis, of se hum as Arvbuur annehmen willen of neet. Nörden, an de ….“ Dann ruft er aus: „All Arvburen up de Deel!“ (Alle Erbbauern auf die Diele!) Jetzt treten alle anwesenden Erbbauern im offenen Halbkreis vor das offenen Herdfeuer. Der Bewerber wird von dem für die angestrebte Theele zuständigen Theelachter nochmal vorgestellt. Für jeden Bewerber müssen zwei Zeugen erklären, dass er die Voraussetzungen nach dem Theelrecht erfüllt, so Leumund, eigenen Herdstand, landwirtschaftliche Fähigkeiten. Nach erfolgter Wahl wird dem Neeibuur (Neubauer) aufgegeben zu „wubbeln“. Er würfelt mit einem präparierten Würfelbecher, in dem ein Würfel auf jeder Seite sechs Augen anzeigt. Nach drei Würfen hat er achtzehn Augen gewürfelt. Den Vorgang bezeichnet man als „henseln“. Nach der „Hensung“ müsste er laut Vorschrift soviele Becher Theelbier austrinken, wie er gewürfelt hat. Jedoch kann er sich freikaufen. Ihm wird die Urkunde ausgehändigt. Anschließend muss er den Erbbauern „entbößten Hauptes“ aus der Zinnkanne eine Runde Theelbier ausschenken. Dazu muss man wissen, dass es in früheren Zeiten in der Theelkammer sehr kalt war, sodass die Interessenten im Mantel und mit Hut an den Tischen saßen. Mit dem entblößten Haupt bezeugt er den alteingesessenen Erbbauern seine Achtung. (HHB)